Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

Feuer & Flamme Ofenbau
Michael Frieben
Heiseloch 3 88045
Friedrichshafen 

 

1. Allgemeines 

1.1 Die Angebote des Verkäufers, die Annahme von Aufträgen sowie alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. 

1.2 Abweichende, widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden – selbst bei Kenntnis – nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. 

1.3 Auch wenn einzelne Punkte unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag als Ganzes verbindlich. 

1.4 Aufgrund der kontinuierlichen technischen Weiterentwicklung sind wir berechtigt, anstelle der verkauften Produkte, Produkte der aktuellen oder zukünftigen Generation zu liefern, wobei wir die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigen. 

 

2. Angebot und Vertragsabschluss 

2.1 Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und können jederzeit ohne Verpflichtung geändert werden. 

2.2 Die Unterlagen, die zum Angebot gehören, wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Angaben zu Maßen und Gewichten, sind nur ungefähr maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. 

 

3. Preise 

3.1. Die in unserem Angebot genannten Preise können aufgrund der unbeständigen Situation am Beschaffungsmarkt, wie gesetzlich vorgeschrieben, um bis zu maximal 20% abweichen. 

3.2 Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich getätigten Arbeitsaufwand, mit inbegriffen sind auch indirekte Arbeiten die für die Ausführung geleistet werden müssen. 

3.3 Ein Festpreis für die gesamte Werkleistung wird nur nach gegenseitiger Vereinbarung festgelegt. 

 

4. Zahlungen und Verrechnungen 

4.1 Die Zahlung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten brutto, inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Andernfalls gilt die Zahlungsfrist entsprechend der Vereinbarung im Angebot oder schriftlich im E-Mailverkehr. 

4.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden gesetzliche Zinsen und Bearbeitungsgebühren berechnet. 

4.4 Wenn der Besteller auch weiterhin seinen Zahlungspflichten nach Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen und den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. 

4.5 Bei Teillieferungen oder Teilfertigstellungen sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig. 

4.6 Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4.7 Im Falle von Mängeln steht dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit dieses nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht und die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (z. B. Mängelbeseitigung) berücksichtigt. 

4.8 Der Käufer kann keine Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelhaften Arbeiten steht. 

4.9 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch 3 % über dem jeweiligen aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten. 

4.10 Wir haben Anspruch auf übliche Sicherheiten entsprechend Art und Umfang für unsere Forderungen, auch wenn diese bedingt oder befristet sind. 

4.11 Falls sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage des Käufers wesentlich verschlechtert und dadurch unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, können wir bei bestehender Vorleistungspflicht unsere Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder uns Sicherheit geleistet wurde. Wenn der Käufer trotz Aufforderung weder die sofortige Erfüllung noch Sicherheitsleistungen erbringt, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Zudem können wir bei Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers oder bei Zahlungsverzug die Weiterveräußerung der gelieferten Ware unter Eigentumsvorbehalt untersagen. Wir können auch verlangen, dass die Ware zurückgegeben wird oder der Besitz an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers übertragen wird, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. 

In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten, um die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Ware kann dann durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden, um die offene Kaufpreisforderung abzüglich der entstandenen Kosten zu begleichen. 

 

5. Lieferfristen, -termine und Anlieferung 

5.1 Lieferfristen und -termine sind nur ungefähr, es sei denn, wir haben sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie der Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen z. B. an den Bezirksschornsteinfeger. Änderungen, die der Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangt, unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. 

5.2 Teil- und Nachlieferungen sind zulässig. 

5.3 Unvorhergesehene Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung plus einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Als unvorhergesehene Ereignisse gelten Umstände, die wir mit der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische Maßnahmen, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterialien, Verkehrs- und Betriebsstörungen, interne Krankheitsfälle von Mitarbeitern oder andere Fälle höherer Gewalt. In solchen Fällen sind wir berechtigt, ohne Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Wenn wir uns nicht äußern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen können vom Käufer nicht abgelehnt werden. 

5.4 Unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt ist der Käufer dafür verantwortlich, die Lieferung entsprechend zu schützen. Bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts behalten wir uns vor, den vollen Wert der Lieferung zu erheben. Etwaige Beschädigungen am Liefergegenstand, die zwischenzeitlich auftreten, gehen zu Lasten des Käufers. 

 

6. Montagebedingungen 

6.1 Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes: 

– Das Auslegen der Böden mit Abdeckvlies und Schutzmatten sowie das Anbringen von Staubschutzfolien erfolgt vom Kunden. 

– Alle erforderlichen Änderungen am Gebäude, wie z.B. Stemmen oder Anpassungen am Dach, werden ebenfalls vom Kunden durchgeführt. 

– Ein erforderliches Gerüst oder ein Hubsteiger muss vom Kunden bereitgestellt werden. 

6.2 Für Schäden an nicht sichtbaren Leitungen, die bei der Kernbohrung entstehen könnten, haftet der Kunde. 

6.3 Arbeiten, die nicht im Angebot aufgeführt sind, werden nach Aufwand abgerechnet. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz. Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sind darin nicht enthalten. 

6.4 Für Arbeiten an statisch relevanten Bauteilen ist der Kunde verpflichtet dieses mit einem Statiker vorab zu prüfen.

 

7. Mängelrügen und Gewährleistungen 

7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt umgehend zu prüfen, und zwar mit der Sorgfalt, die ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Mängel, die bei der Untersuchung erkennbar sind, müssen innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich gemeldet werden. Anderenfalls sind Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu melden. 

7.2 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die gesamte Lieferung für den Käufer ohne Wert ist. 

7.3 Bei farbigen Verkleidungen und Natursteinen sind geringe Abweichungen vom Original nicht als Mängel zu beanstanden. 

7.4 Für Materialabweichungen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der Ansprüche, die ihm gegenüber seinem Zulieferer zustehen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er die Ansprüche gegen den Zulieferer an den Käufer abtritt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Zusammenhang wie ein Bürge, wenn die Ansprüche gegen den Zulieferer aufgrund seines Verschuldens nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. 

7.5 Bei berechtigter und unverzüglicher Mängelrüge beheben wir den Mangel an der Ware, sind jedoch auch berechtigt, nach angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers Ersatzlieferungen vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen. 

7.6 Bei Aufträgen zur Weiterverarbeitung übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für Schäden, die durch die Weiterverarbeitung des Produkts entstehen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. 

7.7 Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Übergabe bzw. Abnahme der Ware. Sollte die Ware trotz ordnungsgemäßer Montage, Wartung und Nutzung, die gemäß der Leistungsbeschreibung des Produkts erfolgt, Mängel aufweisen, leisten wir Gewähr. Ausgenommen von der Gewährleistung sind: 

Verschleißteile und feuerberührte Bauteile wie Glas, Lack, Oberflächenbeschichtungen (z. B. Griffe, Blenden), Dichtungen, Brennmulden, Roste, Zugplatten, Umlenkplatten, Feuerraumauskleidungen (z. B. Schamotte), Keramiken, Natursteine, Thermosteine, sämtliche Lager, Zündelemente, Sensoren, Brennraumfühler und Temperaturwächter. 

Mängel, die durch natürliche Abnutzung entstehen oder durch Missachtung der Herstellervorgaben zum Betrieb des Geräts verursacht werden, wie z. B. Überhitzung, Nutzung nicht zugelassener Brennstoffe, unsachgemäße Eingriffe am Gerät, Änderungen am Produkt oder an der Abgasleitung, elektrische Überspannung, fehlerhaft eingestellter oder unzureichender Kaminzug, Kondenswasser, unzureichende oder fehlerhafte Wartung und Reinigung, Missachtung baurechtlicher Vorschriften, unsachgemäße Bedienung durch den Betreiber oder Dritte sowie Transportschäden. 

7.8 Ausdehnungsgeräusche, wie leichtes Knacken beim Erhitzen oder Abkühlen des Ofens, stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, da es sich hierbei um physikalische Eigenschaften von Metallen handelt. 

7.9 Gebrauchtgeräte werden ohne jegliche Gewährleistung verkauft, auch wenn sie generalüberholt sind. 

7.10 Im Gewährleistungsfall entscheiden wir nach eigenem Ermessen, ob wir die Ware nachbessern, Ersatzteile kostenlos liefern oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale zurücknehmen. 

7.11 Sollten wir unsere Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen oder schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Käufer das Recht, die Vergütung zu mindern oder den Kaufvertrag nach seiner Wahl zu widerrufen. 

7.12 Weitergehende oder andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, auch solche, die sich auf Schäden beziehen, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (z. B. Mangelfolgeschäden). 

7.13 Der Käufer ist verpflichtet, für die Nachbesserung oder Nachlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 

 

8. Haftung 

8.1 Der Verkäufer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Käufer hat im Falle eines Schadens nachzuweisen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 

8.2 Für sonstige, fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag wesentlich prägt und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf. 

8.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie Schäden, die aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer resultieren. 

8.4 Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche, gleich aus welchem rechtlichen Titel, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

8.5 Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Lieferung der Ware. 

8.6 Schadenersatzansprüche für Schäden, die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder extrem grob fahrlässig verursacht wurden, oder in Fällen, in denen der Ausschluss dazu führen würde, dass der Versicherer keine Leistung erbringen müsste. 

 

9. Eigentumsvorbehalt 

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der gestellten Forderung. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sorgfältig zu behandeln und sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Zudem muss der Käufer alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen. 

9.2 Der Käufer hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware ausreichend geschützt wird. Sollte der Verkäufer sein Eigentum aufgrund des Eigentumsvorbehalts geltend machen, wird der volle Wert der Lieferung in Rechnung gestellt, wobei eventuell eingetretene Schäden an der Ware zu Lasten des Käufers gehen. 

9.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, um diesem die Wahrung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht haftet der Käufer für den entstandenen Schaden. 

9.4 Werden die gelieferten Waren mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Eigentum an der neuen Ware in dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Sollte die Vermischung so erfolgen, dass die Ware des Käufers als Hauptsache gilt, überträgt der Käufer dem Verkäufer einen entsprechenden Anteil am Miteigentum. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers – sei es Allein- oder Miteigentum – für ihn zu verwahren. 

9.5 Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer die ihm zustehenden Sicherheiten frei, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. 

9.6 Wird der Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer geltend gemacht, so stellt dies nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt. 

 

10. Rücktrittsrecht 

10.1 Sollte ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Lieferbedingungen eintreten, das die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder den Betrieb des Verkäufers erheblich beeinflusst, oder wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung herausstellt, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Ist eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer daraus Schadenersatzansprüche entstehen. Im Falle der Ausübung dieses Rücktrittsrechts wird der Käufer unverzüglich darüber informiert.

10.2 Ein generelles Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht. Möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, so werden wir dies aus Kulanzgründen akzeptieren. Die durch den Rücktritt entstehenden Kosten, die uns dadurch entstehen, werden dem Käufer in Rechnung gestellt und betragen mindestens 15 % der Auftragssumme. 

 

11. Sonstiges 

11.1 Für alle gelieferten und eingebauten Produkte bekommt der Käufer eine Bedienungs- und Betriebsanleitung vom Hersteller des Produktes ausgehändigt. Die darin enthaltenen Vorgaben für Umgang und Bedienung der Produkte sind zwingend einzuhalten. 

Die Einweisung durch den Verkäufer sind eine zusätzliche Empfehlung und ergänzen nicht die Herstellervorgaben des Produktes. 

11.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags rechtlich unwirksam sein, bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen dennoch verbindlich. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. 

11.3 Falls der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben. 

11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das für inländische Parteien maßgeblich ist. 

11.5 Alle weiteren Vereinbarungen, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen, müssen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer schriftlich getroffen werden. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen, die vor oder nach Abschluss des Vertrags bzw. der Auftragsbestätigung erfolgen, sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der Vertrag bleibt auch dann wirksam, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt. 

11.6 Falls ein Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Gültigkeit verliert, bleiben alle anderen Abschnitte weiterhin unberührt und gültig.